I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über unsere Produkte, sowie von uns zu erbringende Leistungen, wie beispielsweise Einbau- und Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen. Gegenüber Internehmern (Ziff. I.2.) gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte.
2. „Verbraucher“ i.S.d. Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die mit uns zu einem Zwecke in Geschäftsbeziehungen tritt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). „Unternehmer“ i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen der rechtsfähige Personengesellschaften, die mit uns in Geschäftsbeziehungen treten und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). Sofern Unternehmer nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, kommen ihnen ebenfalls die für Verbraucher bestimmten Rechte zugute. Sie gelten als Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. „Kunden“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
3. Abweichende Individualvereinbarungen müssen ausdrücklich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmern werden, selbst in Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB finden Sie zum Download auch unter https://germany.allianceautomotive.de/downloads/.
II. Vertragsschluss
1. Die Darstellung unserer Produkte und Leistungen in unserer Werbung, in Katalogen, in Preislisten, im Intranet, im Internet und bei sonstigen vorvertraglichen Auskünften unserer Mitarbeiter erfolgen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend, das heißt, sie binden uns noch nicht, sondern stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, eine entsprechende Bestellung aufzugeben. Erst diese ist ein verbindliches Angebot des Kunden.
2. Bei einer Bestellung über eines der Onlineportale kann der Kunde aus dem Sortiment des Anbieters Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem sogenannten Warenkorb sammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat. Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Anbieter eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Das in der Bestellung liegende Vertragsangebot kann der Anbieter innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei ihm durch Abgabe einer Annahmeerklärung beispielsweise in Form einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) oder durch Zusendung der Ware annehmen. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen von Lieferungen ins Ausland kann der Anbieter nur ab einem Mindestbestellwert berücksichtigen. Der Mindestbestellwert kann, den in den Onlineportalen zur Verfügung gestellten Preisinformationen entnommen werden.
3. In anderen Fällen kann der Anbieter das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang beim Anbieter durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware annehmen. Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschläge
1. Es gelten die am Tag unserer Annahme gültigen Preise, sofern nicht zwischen den Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Soweit wir gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, Preisangaben machen, verstehen sich diese mangels einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Verbrauchern hingegen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer immer bereits in dem von uns angebotenen Preis enthalten.
2. Bei Bestellungen über die Onlineportale sind die Preise für jedes einzelne Produkt jeweils online angegeben. Sämtliche Preisangaben in den Onlineportalen sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Preisangaben in den Onlineportalen des Anbieters verstehen sich zuzüglich anfallender Versandkosten. In der Bestellmaske werden dem Kunden der Produktpreis und die von ihm zu tragenden, anfallenden Versandkosten angegeben. Der Anbieter behält sich vor die Unternehmereigenschaft des Kunden zu überprüfen.
3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstands, der Werklohn bei Abnahme des Werkes zur Zahlung fällig. Im Falle der Nutzung der Onlineportale ist der gesamte Preis unter Berücksichtigung der zuletzt in der Bestellmaske angegebenen Positionen, unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Voraussetzungen und die Folgen des Zahlungsverzugs; insbesondere gerät der Kunde am Folgetag ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Zahlung ein festes Datum vereinbart wurde und der Kunde bis zu diesem Tag keine vollständige Zahlung leistet.
4. Für Mindermengen und Eilversand berechnen wir Zuschläge. Liefer- und Versandkosten, sowie Verpackungskosten, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren, Montage etc. werden gesondert berechnet. Dem Kunden, der Verbraucher ist, werden diese Kosten vor Vertragsschluss mitgeteilt.
5. Folgende Zahlungsarten stehen den Kunden zur Verfügung:
a) bar
b) auf Rechnung
c) im Wege des SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Firmenlastschriftmandats (falls der Kunde Unternehmer ist) bzw. eines SEPA-Basislastschriftmandats (falls der Kunde Verbraucher ist); im Falle eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandats vereinbaren die Parteien, dass die für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen hat. Der Kunde sichert zu, für Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
6. Verbindliche Preisvereinbarungen für Werkleistungen, insbesondere für Einbau- und Reparaturarbeiten, setzen einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits- und Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. An den Kostenvoranschlag sind wir zwei Wochen ab Abgabe unserer Erklärung gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Kunden gegenüber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten mit der Auftragsrechnung verrechnet.
7. Bei Aufträgen, deren Gesamtsumme EUR 5.000,-- übersteigt, sind wir berechtigt, eine der jeweiligen Gesamtsumme entsprechend angemessene Teilzahlung als Vorauszahlung sofort zu verlangen, sofern erhebliche Aufwendungen wie z. B. durch Materialbeschaffung erforderlich sind.
8. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
9. Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten gegenüber Unternehmern unsere Preise ab Werk.
10. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde mit Gegenforderungen nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung von Austauschteilen, Altteilepfand
1. Voraussetzung für die Lieferung von Austauschteilen ist die vorherige oder gleichzeitige Anlieferung gleichartiger oder reparaturfähiger Altteile. Die Altteile müssen dabei so beschaffen sein, dass sie den Altteiletauschbedingungen der jeweiligen Hersteller entsprechen, zumindest aber keine außergewöhnlichen Verschleiß- oder Rosterscheinungen aufweisen, in den Hauptbestandteilen frei von Bruchschäden sowie komplett und nicht zerlegt angeliefert werden.
2. Liegt uns ein Altteil bei Lieferung des Tauschteils nicht vor, berechnen wir ein festgelegtes Altteilpfand gemäß Vorlieferantenempfehlung. Den jeweiligen Pfandbetrag schreiben wir bei Rückgabe des Altteils in voller Höhe gut, sofern das Altteil sich im Zustand der unter IV.1. genannten Bedingungen befindet. Entspricht ein Altteil nicht diesen Bedingungen, erfolgt keine oder nur eine teilweise Gutschrift des Pfandbetrages. Erhalten wir ein ausstehendes Altteil nicht binnen 12 Monaten ab Ausstellung des Pfandgutscheins, so verfällt der Pfandbetrag. Die Versandkosten für den Altteil- Versand sind vom Kunden zu tragen.
V. Lieferung, Fertigstellung und Versand, Rückgabe
1. Liefertermine, Fertigstellungstermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart oder zur Grundlage der Auftragserteilung gemacht wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Soweit technische Fragen vor Ausführung des Auftrags mit dem Kunden zu klären oder andere Mitwirkungspflichten des Kunden zu erfüllen sind, verschieben sich auch fest vereinbarte Fristen bzw. Termine betreffend die Erbringung unserer Leistung in dem Maß, in dem der Kunde nicht auf klärungsbedürftige Fragen unsererseits reagiert bzw. nicht in der ihm obliegenden Weise mitwirkt. Die von uns angegebenen Liefer-/Fertigstellungsfristen beginnen grundsätzlich mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang einer ggf. nach Ziff. III. 7. vereinbarten Vorauszahlung bzw. der vollständigen Erfüllung der vorbezeichneten Mitwirkungspflichten des Kunden.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung rechtzeitig informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
4. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder unsere Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache oder das Werk zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir nach Maßgabe der Ziff. VII dieser AGB.
5. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache oder das Werk zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte des Kunden bleiben davon unberührt. Im Fall von höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Pandemien und andere Leistungshindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind bzw. für uns nicht vorhersehbar waren, die nicht nur vorübergehend sind und die von uns nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden sind, steht uns zudem ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und ihm die bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
6. Der Kunde ist zur Annahme der Kaufsache bzw. zur Abnahme des Werks verpflichtet.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
8. Warenrückgaben bedürfen dann, wenn kein Rechtsgrund für sie vorliegt (ein solcher wäre z.B. Gewährleistung, Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung), unserer ausdrücklichen Zustimmung. Dem Kunden können bei dieser kulanzweisen Rücknahme angemessene Bearbeitungskosten berechnet werden, die wir ihm vor Rücknahme bekannt geben.
VI. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
2. Ist der Kunde Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Übergabe an ihn, beim Versendungskauf mit Übergabe der Kaufsache an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers an den Kunden über. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Beim Werkvertrag geht die Gefahr bei Abnahme auf den Kunden über.
3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte gegen ihn zu. Insbesondere sind bei uns anfallende, objektiv erforderliche Mehraufwendungen (z. B. Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes) von ihm zu ersetzen. Hat der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten, hat er zudem die uns entstehenden sonstigen Schäden zu ersetzen. Uns trifft während des Annahmeverzugs nur die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit betreffend den Leistungsgegenstand.
4. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes bei Werkleistungen, insbesondere Einbauten und Reparaturen, erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, in unserem Betrieb. Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung - bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen - ab, hat er die uns entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
5. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen - soweit wir nicht den Transport als eigene Verpflichtung übernommen haben - nur auf schriftliche Anweisung des Bestellers und gegen gesonderte Berechnung.
6. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers, sind wir berechtigt, die entstehenden Mehraufwendungen, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung dem Besteller zu berechnen. Nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen steht uns das Recht zu, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt im Falle des Annahmeverzugs.
VII. Mängelgewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelgewährleistung, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.
1. Soweit unsere Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, kann sich der Kunde, sofern er Unternehmer ist, nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde nach § 434 Abs. 3 BGB erwarten kann. Dies gilt entsprechend, wenn die Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht wirksam vereinbart ist. Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und / oder Mengenangaben, Qualitätsangaben, Haltbarkeitsangaben, Funktionalitätsangaben, Kompatibilitätsangaben und Sicherheitsangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten, auf dem Etikett oder in Unterlagen bzw. in elektronischen Medien sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte und stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar, noch sind es Anhaltspunkte für die übliche Beschaffenheit der Ware. Dies gilt auch für die Eigenschaften von Testprodukten, Proben oder Mustern, die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Ist der Kunde Verbraucher, findet diese Ziff. 1 keine Anwendung
2. Gewährleistungsrechte wegen eines Sachmangels kann der Kunde nur geltend machen, wenn er uns unverzüglich die Gelegenheit gibt, das Vorliegen eines Sachmangels zu prüfen. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware an uns zurückzusenden, um diese prüfen zu können.
3. Kaufsachen, für die Aktualisierungen bereitgestellt werden, bedürfen zum Erhalt ihrer Vertragsgemäßheit der Durchführung der Aktualisierungen, sonst entfallen solche Gewährleistungsrechte wegen Produktmängeln, die auf das Fehlen der Aktualisierungen zurückzuführen sind, sofern der Kunde über die Aktualisierung angemessen informiert worden ist.
4. Die Verjährungsfrist für Mängel der Kaufsache beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt; die Verjährungsfrist im Fall des Unternehmerrückgriffs (§ 445b, 327u BGB) bleibt davon unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Sache oder bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte mit deren Bereitstellung.
5. Beim Verkauf gebrauchter Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Sache. Wenn es sich bei dem
Kunden um einen Unternehmer handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und sonstige Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
6. Bei Werkverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Abnahme.
7. Die Ansprüche des Kunden auf Mängelbeseitigung sind vorrangig auf Nacherfüllung, d. h. auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, gerichtet. Sofern der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beim Kaufvertrag zu, während es beim Werkvertrag uns zusteht. Ist der Kunde Unternehmer, haben stets wir das Wahlrecht. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Regeln unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Bei Kaufverträgen mit Unternehmern zählen dazu nicht die Kosten des Ein- und Ausbaus, wenn die mangelhafte Sache nach Lieferung in eine andere Sache eingebaut bzw. in anderer Weise mit ihr verbunden wurde, es sei denn, dass die Regeln des Unternehmerrückgriffs gem. §§ 478, 327u BGB Anwendung finden oder wir die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten haben.
9. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Mängelansprüche bestehen in diesem Zusammenhang insbesondere nicht:
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
Darüber hinaus stehen dem Kunden, unabhängig davon, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist, keine Mängelansprüche zu:
- bei natürlicher Abnutzung/ Verschleiß
- bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung (z.B. bei Motorsportveranstaltungen) entstehen
- bei Einsatz von ungeeigneten Betriebsmitteln
- bei mangelhaftem Einbau
- bei Schäden, die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Bei Werkverträgen haften wir ferner nicht für Mängel, die in einer fehlerhaften vom Kunden gestellten Sache oder in der Fehlerhaftigkeit der zu dieser Sache gehörenden Montageanleitung, die nicht von uns erstellt oder verkauft wurde, begründet sind, soweit die Montage durch uns fachkundig durchgeführt wurde. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der von uns gelieferten Ware oder an anderen Erzeugnissen mit Auswirkungen auf die von uns gelieferte Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die von uns gelieferte Ware darf nur durch Fachpersonal eingebaut werden.
10. Ist der Kunde Unternehmer, hat er die empfangene Ware unverzüglich nach Ablieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen und uns offene Mängel unverzüglich mitzuteilen (§ 377 HGB). Versteckte Mängel, die sich erst später zeigen, sind uns ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige oder erfolgt sie nicht rechtzeitig, verliert er seine Gewährleistungsansprüche gegen uns. Insbesondere auf Transportschäden ist die Ware eingehend zu untersuchen, und diese sind uns so schnell wie möglich mitzuteilen. Werden sie schon bei Ablieferung erkannt, ist zudem zusätzlich zur Meldung gem. § 377 HGB an uns und ohne Auswirkung auf dessen Rechtsfolgen dem Frachtführer vor Ort Meldung durch den Kunden zu machen. Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher und andere Nicht-Kaufleute.
VIII. Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Soweit eine Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Die Haftung im Falle des uns zurechenbaren leicht fahrlässigen Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt, vorausgesetzt der Kunde kann glaubhaft machen, dass ihm durch unseren Verzug ein Schaden nachweisbar entstanden ist.
4. Die Auswahl des für seine speziellen Zwecke passenden Ersatzteils bei Kaufverträgen obliegt allein dem Kunden. Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter erfolgt diesbezüglich grundsätzlich nicht. Werden ausnahmsweise konkrete Kaufempfehlungen im Rahmen eines Verkaufsgespräches durch uns gegeben, was der Kunde nachzuweisen hat, haften wir für Folgeschäden des Kunden, die sich aus der Verwendung dieses Ersatzteils ergeben, nur dann, wenn es sich um schuldhafte Falschangaben handelte und sofern und soweit der Schaden auf diesen beruht. An einem solchen Verschulden fehlt es insbesondere dann, wenn unsere Angaben auf falschen Vorgaben des Kunden beruhen oder unsere Auskunft aus einer aktuellen, branchenüblich verwendeten Datenbank eines dritten Anbieters (z.B. Tecdoc) korrekt ermittelt wird, dort aber falsch hinterlegt ist. Ist der Kunde eine Fachwerkstatt oder beauftragt er eine solche mit dem Einbau des von uns so ermittelten und gelieferten Ersatzteils oder verfügt er über sonstiges einschlägiges Fachwissen, hat er unsere Angaben eigenverantwortlich zu überprüfen und vor Einbau oder Weiterverkauf des Ersatzteils sicherzustellen, dass dieses für den von ihm bei uns angegebenen Verwendungszweck tatsächlich geeignet ist; unterlässt er dies, trifft ihn ein entsprechendes Mitverschulden an etwaigen Folgeschäden bis hin zu einem alleinigen Verschulden.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Ist der Kunde Unternehmer, gilt das Folgende:
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Kaufgegenständen vor. Bei Zahlung per Scheck/ Wechsel verlängert sich der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Schecks/Wechsels.
b) Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche tritt er uns aber bereits jetzt sicherungshalber sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung, jedoch auf unsere Rechnung, ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Kunde die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
c) Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände umgebildet, verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden und (untrennbar) vermischt werden. An den dadurch hergestellten Sachen erwerben wir unmittelbar Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten/ (untrennbar) vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung / Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die zuvor beschriebene Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
d) Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen auferlegt werden.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird und dadurch unsere Ansprüche gefährdet werden. In diesen Fällen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an uns abgetretenen Geldforderungen widerrufen und die Forderung selbst einziehen. In der Geltendmachung unseres Herausgabeverlangens liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
X. Pfandrecht
1. Beim Werkvertrag, insbesondere bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten, steht uns wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
2. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, uns bekannte Anschrift des Auftraggebers.
XI. Datenschutz
Wir sind berechtigt, sämtliche uns übermittelte personenbezogene Daten des Kunden, die als Mittel für die Erfüllung des Geschäftszweckes dienen, gemäß den Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO, 2016/679) und aller weiteren einschlägigen datenschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen zu erheben, zu speichern, zu übermitteln, zu nutzen und zu löschen, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung unseres rechtsgeschäftlichen Kunden erforderlich ist. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu ihrem Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch, finden Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite: https://germany.allianceautomotive.de/datenschutz/
XII. Beschwerdeverfahren
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) nicht verpflichtet und nehmen hieran nicht teil.
XIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
1. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ausschließlicher Gerichtsstand der Ort unseres Hauptsitzes (Münster/Westf.). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
2. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XIV. Teilnichtigkeit - Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
XV. Widerrufsbelehrung
(1) Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Anbieter nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz (2) geregelt. In Absatz (3) findet sich ein Muster-Widerrufsformular.